Erforderliche Änderungen im Gesetz

Änderung im § 12 Abs. 10 KÖStG (Körperschaftsteuergesetz)

„Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne des § 99a Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 oder Aufwendungen für kaufmännische und technische Beratung, sind in den Fällen einer niedrigen Besteuerung nach lit c beim Empfänger zum Teil nicht absetzbar.“

Der nichtabsetzbare Teil ist wie folgt zu ermitteln:

(25%-Belastung durch Ertragsteuern beim Empfänger in %) / 25%

unter folgenden Voraussetzungen:

d) Der Empfänger der Zinsen, Lizenzgebühren oder Aufwendungen für kaufmännische oder technische Beratung ist eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 oder eine vergleichbare ausländische Körperschaft.

e) Die empfangende Körperschaft ist unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig oder steht unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Gesellschafter.

f) Die Zinsen, Lizenzgebühren oder Aufwendungen für kaufmännische und technische Beratung unterliegen bei der empfangenden Körperschaft einer niedrigen Besteuerung. Eine niedrige Besteuerung liegt vor, wenn die effektive und endgültige Besteuerung weniger als 25% beträgt, dies gilt auch wenn:

  • aufgrund einer auch dafür vorgesehenen Steuerermäßigung einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 25%, oder
  • aufgrund einer Steuerrückerstattung einer Steuerbelastung von weniger als 25%, wobei auch eine Steuerrückerstattung an die Anteilsinhaber zu berücksichtigen ist. Kann eine Steuerermäßigung oder -rückerstattung im Sinne des ersten und zweiten Teilstriches erst in einem späteren Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, ist diese bereits bei der Ermittlung der Steuerbelastung zu berücksichtigen. Erfolgt jedoch innerhalb von neun Wirtschaftsjahren nach dem Anfallen der Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren und Aufwendungen für kaufmännische oder technische Beratung tatsächlich keine solche Steuerermäßigung oder -rückerstattung, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung dar.

 

Der § 115 BAO (Bundesabgabenordnung) ist um den Absatz 5 zu erweitern:

5) International tätige Abgabenpflichtige haben, wenn nachfolgendes zutrifft begründet darzulegen, warum ihre steuerpflichtigen Gewinne im Inland im Umsatzverhältnis geringer sind, als im Verhältnis Gesamtkonzern.